Statuten des Gemeinnützigen Vereins:

"Wertvoll - Verein zur Förderung von Erziehung, Bildung und Familie“

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen "Wertvoll - Verein zur Förderung von Erziehung, Bildung und Familie“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in: Wiener Str. 25a/2, 2483 Ebreichsdorf

3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Erziehung, Bildung und Unterstützung von Familien.

2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  - Durchführung von Bildungs- und Erziehungsprogrammen

  - Organisation von Seminaren, Workshops und Vorträgen

  - Unterstützung von Familien in Erziehungs- und Bildungsfragen

  - Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Institutionen

3. Der Verein setzt sich insbesondere für Gerechtigkeit und Chancengleichheit ein und orientiert sich dabei an den universellen Werten, die in allen Kulturen und Religionen zu finden sind.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

  - Veranstaltungen, Vorträge, Kurse und Exkursionen

  - Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterialien

  - Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

  - Kooperationen mit anderen Organisationen

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  - Mitgliedsbeiträge

  - Spenden und Sponsorengelder

  - Subventionen und Förderungen

  - Erträge aus Vereinsveranstaltungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt und Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

2. Der Vorstand (§§ 11 bis 13)

3. Die Rechnungsprüfer (§ 14)

4. Das Schiedsgericht (§ 15)

 

§ 9 Generalversammlung

 

1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

5. Entlastung des Vorstands;

6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassier.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

3. Verwaltung des Vereinsvermögens;

4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1. Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden sowie dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

2. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich um eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.

 

Gründerinnen:

Sandra Sobhian

Erika Kapeller
 

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